Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
der Max Müller GmbH & Co KG, Bremen
(im Folgenden auch „Max Müller“ oder „wir“ genannt)
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen (im Folgenden AVB) gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern der Käufer oder Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist (i.F. auch „Kunde“ genannt).
(2) Diese AVB sind wesentlicher Bestandteil aller unserer Vertragsangebote und Vertragsannahmen. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB. Derartige Absprachen sind zu Beweiszwecken schriftlich zu treffen oder zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt solcher Absprachen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, der Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insb. auch dann, wenn der Kunde auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte i.S. v. Abs. (1) mit dem Kunden, auch wenn wir beim Abschluss solcher nicht nochmals auf dieser Geltung der AVB hinweisen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt o.ä.) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Textform nach § 126b BGB (z.B. E-Mails) ein. Gesetzliche Formvorschriften und eine Anforderung weiterer Nachweise (z.B. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AVB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie hier nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen AVB dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich eine Bindung/Bindungsfrist einräumen. Wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen (i.F. auch „sonstige Unterlagen“), sind die insoweit gemachten Angaben unverbindlich, sofern wir nicht in einem bindenden (gesonderten) Angebot ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser sonstigen Unterlagen erklären.
(2) An Kostenvoranschlägen, Katalogen, technischen Dokumentationen oder anderen sonstigen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich Max Müller alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von uns darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben.
(3) Eine Bestellung von Waren oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot an Max Müller. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme von uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung, insb. die Auslieferung der Ware, an den Kunden erfolgen.
(1) Alle unsere Preise verstehen sich „netto ab Werk“ (international: „EXW“, Incoterms 2020), d. h. ohne Verpackung, Verladung, Transportkosten, Versicherung, Zölle und sonstige auf die Waren oder Leistungen zu entrichtenden Abgaben. Soweit nicht ausdrücklich anders erklärt, sind alle unsere Preise in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umständen. Bei unvorhersehbaren, von uns nicht zu beeinflussenden erheblichen Kostensteigerungen, z.B. durch Erhöhung von Transportkosten, öffentlichen Abgaben, Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Zulieferungen, sind wir berechtigt, unsere Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn wir dem Kunden die entsprechenden Kostensteigerungen dokumentieren. Der Kunde ist dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; sein Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich nach Mitteilung der Preiserhöhung erklärt werden.
(3) Übernehmen wir im Rahmen eines Vertrages Anschluss- und/oder Einbauarbeiten, wird der erforderliche Aufwand von uns vorab annährend kalkuliert und angegeben. Das für die Arbeiten dann genannte Entgelt wird aber nicht verbindlich zugesagt, wenn nicht auch hinsichtlich dieser Arbeiten ausdrücklich die verbindliche Angabe („Festpreis“) erklärt wird. Ist der Aufwand aufgrund für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere aufgrund der Gegebenheiten beim Kunden, höher als erwartet, so hat der Kunde die Kosten für den Mehraufwand zu tragen.
(1) Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen nur vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Wir übernehmen – vorbehaltlich anderer ausdrücklichen Zusagen durch Max Müller im Einzelfall – kein Beschaffungsrisiko. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Beide Parteien sind in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Alle Lieferung erfolgt ab unserem Sitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Max Müller berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg etc.) zu bestimmen, auch wenn der Kunde die Kosten trägt.
(3) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung an unserem Sitz auf den Kunden über. Auch wenn wir für den Kunden die Versendung der Ware übernehmen, geschieht die Verladung und der Transport auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist.
(4) Unsere Angaben zu Lieferterminen sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich ausdrücklich als verbindliche Termine von uns bestätigt sind.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsdurchführung mit dem Kunden zu laufen. Der Beginn für uns geltender Fristen setzt zudem die rechtzeitige Erfüllung aller vom Kunden erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt aller Informationen und sonst vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus (siehe dazu auch Ziff. 5).
(6) Ein Lieferverzug setzt zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen stets eine Mahnung des Kunden voraus. Im Falle eines Lieferverzuges oder einer Unmöglichkeit der Lieferung haften wir aus Schadensersatzansprüchen ausschließlich nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 9.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Ankündigung eines Insolvenzantrags), dass unsere Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, sind wir zur Leistungsverweigerung, insb. zum Bestehen auf Vorkasse oder Sicherheitenstellung durch den Kunden und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere etwa erforderliche Genehmigungen einzuholen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern sowie die zeitliche Verfügbarkeit kompetenter Ansprechpartner zu gewährleisten.
(2) Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist für den Abruf zu setzen, wenn innerhalb von drei Monaten kein Abruf durch den Kunden erfolgt.
(4) Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, ist Max Müller berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen.
(5) Während eines Annahmeverzugs des Kunden sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde kann demgegenüber nachzuweisen, dass uns keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, höhere Schäden nachzuweisen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit unserer Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(6) Soweit Max Müller sich zur Aufstellung oder Montage, zu Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen verpflichtet, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
(a) Der Kunde hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, um uns die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Installation und den Einbau von Geräten, zu ermöglichen. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten, die mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich passender Stromquellen ausgestattet sind, bereitzustellen. Auf Anforderung hat der Kunde uns alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Angaben sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
(b) Die Sicherung von Daten obliegt dem Kunden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Leistungen, insbesondere von Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, seine sämtlichen auf den Geräten befindlichen Daten zu sichern.
(1) Unsere Forderungen sind sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Abzüge (wie z.B. Skonto) sind nicht zulässig.
(2) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln unserer Leistung bleiben jedoch die Gegenrechte des Kunden, insbes. gem. nachfolgender Ziffer 8. Abs. (7), von dieser Regelung unberührt.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises vor. Das Eigentum an der Ware geht automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis getilgt.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(4) Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für ihn gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen u. ä.) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs (z.B. durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage) anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
(1) Unsere Produkte und Leistungen sind mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die mit uns vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und mit dem vereinbarten Zubehör übergeben werden. Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trägt der Kunde.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus der mit uns getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Wir weisen darauf hin, dass öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch den Hersteller oder durch einen Dritten keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unserer Ware sind, wenn die Angaben nicht ausdrücklich als Beschaffenheit von uns bestätigt sind. Eine Garantie im Rechtssinne liegt bei unseren Verträgen nur vor, wenn diese ausdrücklich von uns als Garantie bezeichnet ist.
(2) Der Kunde ist bei allen von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel einschließlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und uns jeden Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind („versteckte Mängel“), sind innerhalb von fünf Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werden Mängel nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften gerügt, gilt unsere Leistung als vertragsgemäß genehmigt.
(3) Keine Mängelrechte bestehen bei Defekten aufgrund von unberechtigten Eingriffen oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, etwa wenn dieser die Sache fehlerhaft in Betrieb nimmt oder bedient, Wartungs- oder Bedienungsvorschriften nicht beachtet, Fremdteile oder nicht zugelassene Betriebsmittel verwendet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Kunden beruht.
(4) Bei Mängeln unserer Ware oder Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, von dem Kunden die Rückgabe der Ware zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und zur Nachbesserung/Nachlieferung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu Lasten von Max Müller.
Wir sind berechtigt, eine Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Die Nacherfüllung ist insbesondere unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung mehr als 120 % des Kaufpreises betragen.
(5) Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wurde oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens drei Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu dieser Ziffer und den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen der nach Ziffer 9. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die Regelungen in Ziffer 10.
(7) Wegen Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
(8) Max Müller ist verpflichtet, die Lieferung der Ware lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (i.F.: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird Max Müller nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffende Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Ware austauschen. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine für Max Müller nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Max Müller gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(9) Bei Mängeln von Werkleistungen (insb. Aufbau-, Installations- oder Reparaturmaßnahmen) ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte ist nur zulässig, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies gilt auch für das Recht auf Ersatzvornahme. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ziff. 8 (einschließlich der Pflicht zur Rüge erkennbarer und erkannter Mängel) entsprechend.
(10) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von Max Müller zu vertreten ist.
(2) Eine Haftung von Max Müller auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen; im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, ausgeschlossen:
(a) Max Müller haftet im Rahmen einer Verschuldenshaftung auf Schadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(b) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Max Müller nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung dann auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen objektiv nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise gerechnet werden musste.
(c) Max Müller haftet ohne vorstehende Beschränkungen auf Schadenersatz, soweit Max Müller eine Garantie übernommen hat, sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen).
(4) Im Falle einer Vermietung durch Max Müller gelten ergänzend unsere gesonderten Mietbedingungen.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln beträgt ein Jahr, soweit nicht das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445a, 445b (Rückgriffsansprüche) BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen bestimmt. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
(3) Abweichend von vorstehenden Regeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:
(a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
(b) Schadenersatzansprüche wegen einer wesentlichen Vertragspflicht sowie
(c) Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
(d) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
(4) Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung der Sitz von Max Müller. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, die ganz oder teilweise unwirksame Regelung in diesem Fall durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Bremen, September 2024